Das Kantonsgericht verkennt aus seinem früheren Verfahren mit den Parteien nicht, dass der Aufbau des Besuchsrechts für beide Eltern schmerzhaft und im Zuge des sukzessiven Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Sohn, verbunden mit dem gleichzeitig als schwierig empfundenen Prozess des Loslassens auf Seiten der Mutter geschah. Ihre Überängstlichkeit kollidierte (und kollidiert wahrscheinlich heute noch) mit dem fordernden und nicht immer als einfühlbar zu bezeichnenden Verhalten des Vaters. Unbestritten ist denn auch, dass noch heute das Verhältnis der Parteien auf der Beziehungsebene stark belastet ist.