Gleichsam als Präambel über der ganzen Problematik der Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht oder der Alleinsorge ist vor Augen zu halten, dass ein Kind Anspruch darauf hat, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen (BBl 2011 S. 9092). Sollten sich Eltern bei der Fällung gemeinsamer Entscheide nicht einigen können, kann im Sinne von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB um Hilfe ersucht und damit Schlichtung und Beratung in Anspruch genommen werden (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz 17.128 3. Lemma).