In diesem Zusammenhang stellt sich folgerichtig auch die Frage, ob es dem Wohl des Kindes dient, ausnahmsweise die Alleinsorge eines Elternteils anzuordnen. Bringt dieses Vorgehen dem Kind und dessen Wohl keine Vorteile, soll es beim Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts sein Bewenden haben. Mit anderen Worten rechtfertigt sich die Alleinsorge nur, wenn dadurch der Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann.