ZGB offen formuliert ist und keine Einschränkung auf die erwähnten Entzugsgründe vorsieht. Dem spricht allerdings keineswegs entgegen, dass die Alleinsorge grundsätzlich nur im Ausnahmefall anzuordnen ist; das gemeinsame Sorgerecht ist der Regelfall (relativierend: Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 2014, S. 901). Zu beachten ist gemäss dem erwähnten einschlägigen Gesetzeswortlaut, dass sich die Beantwortung der Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht vorab am Kindeswohl orientiert. In diesem Zusammenhang stellt sich folgerichtig auch die Frage, ob es dem Wohl des Kindes dient, ausnahmsweise die Alleinsorge eines Elternteils anzuordnen.