In der bundesrätlichen Botschaft wurde vertreten, dass andere Gründe für die Nichteinräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu berücksichtigen seien. In der parlamentarischen Beratung, und gestützt darauf in der Lehre, wurde diese eher enge Sichtweise in dem Sinn relativiert, als auch andere Gründe gegen die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts sprechen können. Als solche Gründe gälten dabei u.a. ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie mangelnde Kooperationsfähigkeit und mangelnder Kooperationswille (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11.8.2014, Rz 37 ff.;