BBl 2011 S. 9078). Unbestritten ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dann nicht in Frage kommt, wenn bei einem Elternteil ein qualifizierter Entziehungsgrund der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vorliegt (so vorab Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit, aber auch nicht ernstliches Kümmern um das Kind oder grobe Pflichtverletzung diesem gegenüber). In der bundesrätlichen Botschaft wurde vertreten, dass andere Gründe für die Nichteinräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu berücksichtigen seien.