Auch erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (BBl 2011 S. 9106; Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Kern der neuen Gesetzesbestimmung ist die gemeinsame elterliche Sorge auch unverheirateter Eltern; das alleinige Sorgerecht bildet die Ausnahme, zumal Ziel der Sorgerechtsrevision war, der gemeinsamen elterlichen Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Durchbruch zu verhelfen (Reusser/Geiser, Sorge um die gemeinsame elterliche Sorge, in: ZBJV 2012 S. 758; BBl 2011 S. 9078).