301a Abs. 1 ZGB), Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB) und Verwaltung des Kindsvermögens (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Neu ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwingend Teil der elterlichen Sorge und kann nicht als Teil der Obhut einer Partei alleine zugewiesen werden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Auch erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (BBl 2011 S. 9106;