298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinige elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten ist. Der Inhalt der elterlichen Sorge hat sich grundsätzlich nicht verändert. Dazu gehören weiterhin Pflege und Erziehung (Art. 301 Abs. 1 ZGB), Ausbildung (Art. 302 Abs. 2 ZGB), Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung (Art. 302 Abs. 1 ZGB), religiöse Erziehung (Art. 303 ZGB), der Entscheid über den Aufenthaltsort (Art. 301a Abs. 1 ZGB), Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB) und Verwaltung des Kindsvermögens (Art.