{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-45_2015-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10419", "Checksum": "dd382d5b16fbf6f3d35a0dfdfbe7097e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 45", "2015 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.07.2015 3H 15 45 (2015 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien für die Zuteilung bzw. Nichtzuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern. | Art. 298b Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "ba7fa15c6d3cd6339eb5d671408f9ccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.07.2015 3H 15 45 (2015 II Nr. 4)\nRegeste:\nKriterien für die Zuteilung bzw. Nichtzuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern. | Art. 298b Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nMit dem Beispiel der Uneinigkeit der Eltern zur Einschulung von A ist exemplarisch ein mögliches Zerwürfnis angesprochen, das nebst anderen Themen aus Bereichen wie Bildung, Gesundheit und drgl. zu künftigen Meinungsverschiedenheiten wird führen können. Dies geschieht leider auch zum Nachteil und damit zur seelischen Belastung von A, wofür die Eltern die Verantwortung zu tragen haben. Diese erwähnte Belastung stammt aus Entscheidungen für die weitere Entwicklung von A, in die der Beschwerdegegner ohnehin gestützt auf Art. 275a ZGB im Sinn des Anhörungsrechts einbezogen werden muss, und sie hat mit dem an sich rein rechtlichen Konstrukt des gemeinsamen Sorgerechts wenig zu tun. Es bedarf daher keines psychologischen Gutachtens zur Abklärung der Auswirkungen des gemeinsamen Sorgerechts auf das Wohl von A: Dieses wird nicht von der gemeinsamen Sorge als solcher betroffen oder gar beeinträchtigt, sondern vielmehr vom nicht geklärten und befriedeten Verhältnis seiner Eltern untereinander. Ein Gutachter könnte denn auch nicht zuverlässig vorhersagen, welche Auswirkungen ein gemeinsames Sorgerecht auf A haben könnte. Es ist davon auszugehen, dass sich damit bezogen auf das Kind nichts ändern würde, wobei ohnehin bloss von wenigen Einzelentscheidungen im Verlauf seiner Minderjährigkeit auszugehen wäre. Es ist in früherem Zusammenhang die Frage der Machtverhältnisse angesprochen worden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Obhut und der alleinigen Sorge über eine faktisch stärkere Machtposition verfügt, die mit dem Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht vereinbar ist und in rechtlicher Hinsicht – wenn nicht zu egalisieren – doch einzuschränken ist. Es ist denn auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers, diese Ungleichheit mit dem gemeinsamen Sorgerecht zu beseitigen (BBl 2011 S. 9113). Mit der Aufrechterhaltung der alleinigen Sorge durch die Beschwerdeführerin bliebe der Beschwerdegegner gleichermassen \"ent\"sorgt, mit dem gemeinsamen Sorgerecht wird er im Sinne eines Gleichgewichts in die Sorge und damit in die Verantwortung miteinbezogen. Nur am Rande sei vermerkt, dass er mit seinen unbestritten geleisteten Unterhaltszahlungen bereits bisher einen gewichtigen Teil seiner Verantwortung wahrgenommen hat.\n3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass unbestrittenermassen keine Gründe von Art. 311 ZGB vorliegen, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Ebenso ist von einem intakten emotionalen Vater-Sohn-Verhältnis auszugehen. Mit der behutsam erarbeiteten und heute funktionierenden Besuchsrechtsregelung besteht damit im für das Wohl von A wichtigsten und spürbarsten Bereich eine funktionierende Kooperation zwischen den Eltern, weshalb von deren grundsätzlichem Fehlen nicht gesprochen werden kann. Dass in wenigen künftigen wichtigen Fragen, die sich vorhersehbar (Ausbildung und Berufswahl) oder unvorhersehbar (gesundheitliche Fragen) stellen werden, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien absehbar sind, rechtfertigt in Abwägung aller Umstände keine Weiterführung des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin. Sodann ist der Beschwerdegegner dabei zu behaften, sich in die Alltagsentscheidungen der Beschwerdeführerin betreffend A nicht einzumischen. Somit spricht einzig gegen ihn, dass er sich entgegen der Empfehlung des Beistands nicht für eine Elternberatung hat motivieren lassen. Das Kantonsgericht gibt ihm an dieser Stelle die dringende Empfehlung, sich mit der Beschwerdeführerin einer solchen Beratung zu unterziehen. Insgesamt spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. |"}