{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-45_2015-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10419", "Checksum": "dd382d5b16fbf6f3d35a0dfdfbe7097e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 45", "2015 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.07.2015 3H 15 45 (2015 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien für die Zuteilung bzw. 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Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Schiedsrichterfunktion zukommt.\n3.4. Für die vorliegende Beurteilung scheint für das Kantonsgericht die unbestrittene Darstellung im angefochtenen Entscheid von zentraler Bedeutung, wonach der Beschwerdegegner in den letzten Jahren eine herzliche Beziehung zu seinem Sohn (A) hat aufbauen können und sein Besuchsrecht (inkl. Übernachtungen) regelmässig wahrnimmt. Es ist demnach von einem intakten emotionalen Verhältnis zwischen Vater und Sohn auszugehen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist deshalb das Augenmerk darauf zu legen, dass diese gute Beziehung weiter aufrechterhalten und damit auch gepflegt und vertieft werden kann. Daran ändert die Darstellung der Beschwerdeführerin nichts, dass A im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt leidet. Offenbar gelingt es den Parteien bloss schwer, die Eltern- von der Beziehungsebene zu trennen. Zentral ist die aus dem intakten Vater-Sohn-Verhältnis zu gewinnende Erkenntnis, dass in einem wesentlichen Bereich, nämlich im konkreten persönlichen Umgang, zum Wohl von A ein tragfähiges psychosoziales Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Das Kantonsgericht verkennt aus seinem früheren Verfahren mit den Parteien nicht, dass der Aufbau des Besuchsrechts für beide Eltern schmerzhaft und im Zuge des sukzessiven Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Sohn, verbunden mit dem gleichzeitig als schwierig empfundenen Prozess des Loslassens auf Seiten der Mutter geschah. Ihre Überängstlichkeit kollidierte (und kollidiert wahrscheinlich heute noch) mit dem fordernden und nicht immer als einfühlbar zu bezeichnenden Verhalten des Vaters. Unbestritten ist denn auch, dass noch heute das Verhältnis der Parteien auf der Beziehungsebene stark belastet ist. Von eben dieser Beziehungsebene ist allerdings zu Gunsten der Elternebene zu abstrahieren, zumal sich diese – je auf das Mutter- resp. Vater-Kind-Verhältnis bezogen – nach dem Gesagten als ungetrübt erweist. Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass es beim Beschwerdegegner primär um ein Machtgebaren geht, mag dies einiges für sich haben, zumal die belastete Beziehungsebene sicherlich nicht frei von Machtkämpfen ist. Dies hat überdies auch das frühere Verfahren im Zusammenhang mit der Besuchsregelung beredt offenbart. Gleichzeitig weisen diese Machtkämpfe aber auch darauf hin, dass zwei Personen daran beteiligt waren und sind, wobei der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin und damit näheren Bezugsperson von A eine stärkere Stellung zukommt. In diesem Zusammenhang ist ganz generell festzuhalten, dass die Frage nach den Machtverhältnissen oder gar des Machtkampfs einer Beziehung durchaus immanent ist und mit der menschlichen Natur zusammenhängt. So sind Erziehungsfragen, die im Bereich Ernährung, Bildung und Gesundheit durchaus für das Kind sehr zentrale Fragestellungen betreffen können, auch in sog. intakten Verhältnissen mit unbestrittenem gemeinsamem Sorgerecht durchaus immer wieder Grund für gemeinsame Auseinandersetzungen und für ein Ringen um Lösungen.\nDie Beschwerdeführerin führt exemplarisch die Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit der Einschulung von A auf. Es ist aktenmässig tatsächlich erstellt, dass sich die Parteien über den Zeitpunkt des Eintritts von A in die Schule nicht einigen konnten. Aber gerade eine solche Fragestellung kann sich auch in anderen Familien mit gemeinsamer Sorge ergeben. Entscheidend sind schliesslich die Auswirkungen der Meinungsverschiedenheiten der Eltern auf das betroffene Kind. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass A bereits heute – im Status ihrer Alleinsorge – unter den Zerwürfnissen der Eltern leide. Sie behauptet nicht einmal – geschweige vermag sie glaubhaft zu machen –, dass sich an diesem Zustand mit der Alleinsorge in Zukunft etwas zum Guten ändern sollte. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so spricht gemäss Lehrmeinung Geiser nichts dagegen, die gemeinsame elterliche Sorge beiden Eltern einzuräumen, weil das gemeinsame Sorgerecht für das Kind im Vergleich zur alleinigen Sorge keinen Nachteil bringt (Geiser, a.a.O., S. 15). Dabei verweist das Kantonsgericht insbesondere auch auf die Auffassung des Gesetzgebers, der in seiner am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Novelle dem gemeinsamen Sorgerecht als grundsätzlich im Kindeswohl liegend den Vorzug gibt. Dies bedeutet im Ergebnis aber auch, dass diesem Vorzug im Zweifelsfall Nachachtung zu verschaffen ist und Ausnahmen restriktiv zu gewähren sind. Damit kommt der Rechtsprechung die Aufgabe zu, den Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts gesellschaftlich zu verankern und den Diskussionen darüber in späterer Zukunft von vorneherein den Boden zu entziehen."}