{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-45_2015-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10419", "Checksum": "dd382d5b16fbf6f3d35a0dfdfbe7097e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 45", "2015 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.07.2015 3H 15 45 (2015 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien für die Zuteilung bzw. 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Nichtzuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3.3. Per 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinige elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten ist. Der Inhalt der elterlichen Sorge hat sich grundsätzlich nicht verändert. Dazu gehören weiterhin Pflege und Erziehung (Art. 301 Abs. 1 ZGB), Ausbildung (Art. 302 Abs. 2 ZGB), Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung (Art. 302 Abs. 1 ZGB), religiöse Erziehung (Art. 303 ZGB), der Entscheid über den Aufenthaltsort (Art. 301a Abs. 1 ZGB), Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB) und Verwaltung des Kindsvermögens (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Neu ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwingend Teil der elterlichen Sorge und kann nicht als Teil der Obhut einer Partei alleine zugewiesen werden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Auch erfolgt keine behördliche oder gerichtliche Intervention, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (BBl 2011 S. 9106; Art. 301 Abs. 1bis ZGB).\nKern der neuen Gesetzesbestimmung ist die gemeinsame elterliche Sorge auch unverheirateter Eltern; das alleinige Sorgerecht bildet die Ausnahme, zumal Ziel der Sorgerechtsrevision war, der gemeinsamen elterlichen Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Durchbruch zu verhelfen (Reusser/Geiser, Sorge um die gemeinsame elterliche Sorge, in: ZBJV 2012 S. 758; BBl 2011 S. 9078). Unbestritten ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dann nicht in Frage kommt, wenn bei einem Elternteil ein qualifizierter Entziehungsgrund der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vorliegt (so vorab Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit, aber auch nicht ernstliches Kümmern um das Kind oder grobe Pflichtverletzung diesem gegenüber). In der bundesrätlichen Botschaft wurde vertreten, dass andere Gründe für die Nichteinräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu berücksichtigen seien. In der parlamentarischen Beratung, und gestützt darauf in der Lehre, wurde diese eher enge Sichtweise in dem Sinn relativiert, als auch andere Gründe gegen die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts sprechen können. Als solche Gründe gälten dabei u.a. ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie mangelnde Kooperationsfähigkeit und mangelnder Kooperationswille (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11.8.2014, Rz 37 ff.; Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra 2014 S. 6 f). Dass nebst den Entzugsgründen von Art. 311 ZGB auch weitere qualifizierte Gründe gegen die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts sprechen können, erscheint insofern nachvollziehbar und korrekt, als der Wortlaut von Art. 298b Abs. 2 ZGB offen formuliert ist und keine Einschränkung auf die erwähnten Entzugsgründe vorsieht. Dem spricht allerdings keineswegs entgegen, dass die Alleinsorge grundsätzlich nur im Ausnahmefall anzuordnen ist; das gemeinsame Sorgerecht ist der Regelfall (relativierend: Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 2014, S. 901). Zu beachten ist gemäss dem erwähnten einschlägigen Gesetzeswortlaut, dass sich die Beantwortung der Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht vorab am Kindeswohl orientiert. In diesem Zusammenhang stellt sich folgerichtig auch die Frage, ob es dem Wohl des Kindes dient, ausnahmsweise die Alleinsorge eines Elternteils anzuordnen. Bringt dieses Vorgehen dem Kind und dessen Wohl keine Vorteile, soll es beim Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts sein Bewenden haben. Mit anderen Worten rechtfertigt sich die Alleinsorge nur, wenn dadurch der Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Liegt die Kindeswohlgefährdung darin, dass sich die Eltern dauernd streiten, wird die Zuteilung der Alleinsorge erfahrungsgemäss dem Streit kein Ende setzen (Geiser, Wann ist bei Kindern Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln, in: Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, Das neue Sorgerecht, Olten, 19.8.2014, S. 15; im gleichen Sinn: Büchler/Maranta, a.a.O. Rz 40 a.E.; kritisch: Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, a.a.O., S. 896). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass von einem konsequent die Kooperation verweigernden Obhutsinhaber gleichsam als \"Belohnung\" die Alleinsorge erzwungen werden kann (Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, a.a.O., S. 899), was als sehr problematisch erscheint und einer Rechtsprechung, die dem Primat des gemeinsamen Sorgerechts nicht Nachdruck verliehe, Auftrieb geben würde. Gleichsam als Präambel über der ganzen Problematik der Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht oder der Alleinsorge ist vor Augen zu halten, dass ein Kind Anspruch darauf hat, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen (BBl 2011 S. 9092)."}