Zutreffend hat die KESB in diesem Zusammenhang das (messbare) Kriterium der Betreuungszeit als massgebend erachtet. Dieser Auffassung schliesst sich das Kantonsgericht an; sie steht auch im Einklang mit der Lehre (vgl. E. 4.3, wonach der Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils den Wohnsitz des Kindes bestimmt). Dies ist vorliegend die Beschwerdegegnerin, die gemäss getroffener Betreuungsvereinbarung A in einem etwas grösseren Umfang (alle Montage) betreut als der Beschwerdeführer.