Entsprechende Überlegungen sind dem Kindesrecht und insbesondere dem Kindesschutzrecht fremd (BGer-Urteil 5C.117/2002 vom 1.7.2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 854). Dies bedeutet im Ergebnis, dass nicht weiter abzuklären ist, wie sich das Verhältnis oder gar die emotionale Bindung des betroffenen Kindes zum Verwandtschaftskreis des jeweiligen Elternteils präsentiert. 4.5. 4.5.1.