Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, eine Beurteilung vorzunehmen, wie sie sonst bei Zuteilungs- oder Besuchsrechtsfragen unter Beachtung des Kindeswohls vonnöten ist. Es kommt dazu, dass sich auch keine Verschuldensfragen im Zusammenhang mit der damaligen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der seitherigen Entwicklung stellen. Entsprechende Überlegungen sind dem Kindesrecht und insbesondere dem Kindesschutzrecht fremd (BGer-Urteil 5C.117/2002 vom 1.7.2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 854).