aus Art. 23 ff. ZGB ergibt sich mit Bezug auf die Wohnsitzbestimmung, dass eine in die Zukunft gerichtete Würdigung ("Absicht dauernden Verbleibens") vorzunehmen ist. Ebenso wenig ist die Frage zu klären, wie sich die Elternbeziehung zur Tochter seit deren Geburt konkret entwickelt hat und wie eng die emotionale Bindung zwischen Eltern und Tochter war resp. ist. Die Wohnsitzfrage beantwortet sich nach objektivierbaren, in die Zukunft gerichteten Kriterien. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, eine Beurteilung vorzunehmen, wie sie sonst bei Zuteilungs- oder Besuchsrechtsfragen unter Beachtung des Kindeswohls vonnöten ist.