4.4. 4.4.1. (…) 4.4.2. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich die bisherigen Betreuungsanteile betreffend ihre Tochter A genau quantifizieren lassen, da sie ihren gemeinsamen Haushalt bereits knapp ein halbes Jahr nach deren Geburt aufgehoben haben. Dem Beweisergebnis im Beschwerdeverfahren ist zu entnehmen, dass das Kind zuerst mehrheitlich von der Mutter und nach deren Auszug aus der Wohnung dann vom Vater sowie seiner Familie betreut worden ist. Im Verlauf des Jahrs 2015 spielte sich eine einigermassen ausgewogene beiderseitige Betreuung ein. Auf die genauen (vergangenen) Umstände kommt es aber für die Bestimmung des heutigen Wohnsitzes von A nicht an; aus Art. 23 ff.