Von rechtlicher Bedeutung ist dies beispielsweise für die Einschulung. Können sich die Eltern über den Wohnsitz ihres Kindes nicht einigen, so bietet Art. 301a Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage dafür, dass die KESB oder das Gericht darüber entscheiden kann (Geiser, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht, in: AJP 2015 S. 1105). Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 25 Abs. 1 ZGB und leitet sich vom hauptsächlich betreuenden Elternteil ab (Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in: AJP 2014 S. 694). 4.4. 4.4.1. (…) 4.4.2.