Dies führt in der Praxis bei getrennt lebenden Eltern, bei denen der eine Teil das Kind mehrheitlich betreut, auch nicht zu Problemen. Üben indes die Eltern die Obhut – wie vorliegend – alternierend aus und nehmen somit in etwa gleiche Betreuungsanteile wahr (von alternierender Obhut spricht die Praxis, wenn der eine Elternteil zumindest im Umfang von einem Drittel bis zwei Fünftel Betreuungsaufgaben übernimmt), dann kann sich durchaus die Frage nach dem Wohnsitz stellen, sofern die Eltern in dieser Konstellation verschiedene Wohnsitze haben. Von rechtlicher Bedeutung ist dies beispielsweise für die Einschulung.