ZGB und vor allfälliger Klage nach Art. 120 Abs. 1 BGG – führt nicht dazu, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten nicht einschlägig wäre. 3.3.5. Wortlaut wie Materialien lassen für sich allein nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB bloss bei inner-, nicht aber bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist. Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des teleologischen Auslegungselements. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist. Der abweichenden Rechtsauffassung des Obergerichts des Kantons Bern kann nicht gefolgt werden.