Sei es, dass der Kanton, dessen Behörde die Beschwerdeinstanz angerufen hat, den Entscheid der Beschwerdeinstanz als richtig qualifiziert, wonach die zuerst befasste Behörde örtlich zuständig ist, oder aber ein gegenteiliges Ergebnis (Feststellung, wonach die zuerst befasste Behörde nicht zuständig sei, sondern die ausserkantonale Behörde) von der ausserkantonalen Behörde als zutreffend beurteilt wird. Die fehlende Verfügungsbefugnis hinsichtlich ausserkantonaler Erwachsenenschutzbehörden bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten – nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB und vor allfälliger Klage nach Art.