Der abweichenden Rechtsauffassung des Obergerichts des Kantons Bern kann nicht gefolgt werden. Sie verträgt sich mit dem Normzweck des Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht; mit Blick auf die obige Auslegung überzeugt es nicht, dass eine Beurteilung der Zuständigkeit durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz nur dann Platz greifen soll, wenn das prüfende Gericht auch allseitig, d.h. betreffend Gesuchstellerin wie Gesuchsgegnerin, verfügend tätig werden kann. Auf das – nicht an eine Frist gebundene – Gesuch der KESB Z ist nach dem Gesagten einzutreten. |