ZGB kann die involvierten Behörden in ihrer Sicht bestärken oder aber zu neuen Schlüssen führen und dadurch im interkantonalen Verhältnis eine Klage entbehrlich machen. Sei es, dass der Kanton, dessen Behörde die Beschwerdeinstanz angerufen hat, den Entscheid der Beschwerdeinstanz als richtig qualifiziert, wonach die zuerst befasste Behörde örtlich zuständig ist, oder aber ein gegenteiliges Ergebnis (Feststellung, wonach die zuerst befasste Behörde nicht zuständig sei, sondern die ausserkantonale Behörde) von der ausserkantonalen Behörde als zutreffend beurteilt wird.