Dass entsprechende Streitigkeiten, so sie fortdauern, vom Bundesgericht auf Klage hin zu entscheiden sind, ändert nichts daran, dass ein vorgängiger Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeit/Nichtzuständigkeit der Behörde aus seinem Kanton durchaus der Streiterledigung zweckdienlich ist. Die Beurteilung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB kann die involvierten Behörden in ihrer Sicht bestärken oder aber zu neuen Schlüssen führen und dadurch im interkantonalen Verhältnis eine Klage entbehrlich machen.