Sind innerkantonale Behörden betroffen, fällt dem Gericht die Aufgabe und Befugnis zu, verfügungsweise die örtlich zuständige Behörde zu bestimmen. Wie bereits erwogen, verneinte das Bundesgericht in BGE 141 III 84 eine Verfügungskompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB bezüglich der ausserkantonalen Behörde. Dass entsprechende Streitigkeiten, so sie fortdauern, vom Bundesgericht auf Klage hin zu entscheiden sind, ändert nichts daran, dass ein vorgängiger Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeit/Nichtzuständigkeit der Behörde aus seinem Kanton durchaus der Streiterledigung zweckdienlich ist.