Beweggrund für die Präzisierung des Ständerats war indessen nicht so sehr die Sorge, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeitsfrage hinaus gleich in der Sache entscheidet. Vielmehr ist es offenbar darum gegangen, dass die Beschwerdeinstanz des einen Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde ihres eigenen Kantons verbindlich entscheiden, hingegen nicht einem anderen Kanton die Zuständigkeit vorschreiben kann (BGE 141 III 84 E. 3.2.2 und 3.2.3 mit Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte lässt keine eindeutigen Schlüsse darüber zu, ob bei interkantonalen Kompetenzkonflikten eine Zuständigkeitsprüfung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4