Der Prüfungsgegenstand ändert im Verlaufe des Verfahrens nicht. Der Wortlaut enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB einzig nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten anzurufen ist.