wobei einzig das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ausschlaggebend sei. Ein solches sei zu verneinen, wenn die Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte. Ebenso fehle es – nach dem Grundsatz der Subsidiarität – an einem Rechtsschutzinteresse, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit bestehe, die von der Sache her näher liege und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz biete (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 15 669 vom 26.10.2015). 3.3.1. Das Bundesgericht verneinte in BGE 141 III 84 eine Verfügungskompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4