X. als Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer Gutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was sie sich erhoffe. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs (der KESB X.) hätte der Entscheid keine direkte verbindliche Wirkung, sondern würde einzig dazu dienen, dem Kanton Argumente zu liefern, um eine allfällige Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Dies sei nicht der Sinn des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz und vermöge kein Rechtsschutzinteresse zu begründen; wobei einzig das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ausschlaggebend sei.