444 Abs. 3 ZGB ihre Differenzen betreffend örtliche Zuständigkeit nicht hatten klären können. Das bernische Obergericht begründete seinen auf Nichteintreten lautenden Entscheid damit, es fehle an einem schutzwürdigen Interesse. Gemäss dem in E. 3.2.1 hievor zitierten Urteil des Bundesgerichts könne die KESB X. als Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer Gutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was sie sich erhoffe.