eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden Sachverhalt abgeklärt habe. Das Obergericht des Kantons Bern (in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) gelangte in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2015 zu einem anderen Schluss. Dabei ging es um einen interkantonalen Kompetenzkonflikt zwischen der KESB X., welche als zuerst befasste Behörde ein Gesuch im Sinn von Art. 444 Abs. 4 ZGB an das bernische Obergericht richtete, und der ausserkantonalen KESB Y. Das bernische Obergericht war angerufen worden, nachdem die beiden Erwachsenenschutzbehörden trotz vorgängigem Meinungsaustausch nach Art. 444 Abs. 3