b BGG auszutragen (BGE 141 III 84 E. 4.7). Damit schloss sich das Bundesgericht der von einer Minderheit in der Lehre vertretenen Auffassung an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne (BGE 141 III 84 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht bejaht dies implizit, erwähnte es doch in BGE 141 III 84 E. 4.5.1 im Zusammenhang mit der Erläuterung des Klageverfahrens, dass diesem vorangehend bereits gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden Sachverhalt abgeklärt habe.