444 Abs. 4 ZGB Platz. Mit Blick auf die massgeblichen Verfahrensgrundsätze (Art. 444 Abs. 1 und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie den Gegenstand und die Funktion des Meinungsaustausches ist ein Gesuch um gerichtliche Klärung des Kompetenzkonflikts substantiiert zu begründen und vollständig zu dokumentieren, so dass das angerufene Gericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 14 117 vom 21.1.2015 E. 1.3). 3.2.1. Das Bundesgericht kam in BGE 141 III 84 zum Schluss, Art. 444 Abs. 4