Dabei ist davon auszugehen, dass die – erstbefasste – Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Sie hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Ein zweckdienlicher Meinungsaustausch der involvierten Behörden und die Beilegung allfälliger Differenzen in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bedingen, dass sich die Behörden hinsichtlich der für die Bestimmung des Wohnsitzes wesentlichen Tatsachen, einschliesslich deren rechtliche Würdigung, auseinandersetzen. Verbleibt ein Dissens, greift Art. 444 Abs. 4