Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB ist gesetzlich nicht näher umschrieben; entsprechendes gilt für den vorgelagerten Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Behörden. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise dazu entnehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7076 f.). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 444 ZGB ist eine einfache und rasche Klärung der Frage der Zuständigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass die – erstbefasste – Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB).