444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Es liegt ein interkantonaler Kompetenzkonflikt nach Art. 444 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vor. Nachdem die involvierten Erwachsenenschutzbehörden ihre Differenzen betreffend örtliche Zuständigkeit im Meinungsaustausch nicht klären konnten, unterbreitete die im Kanton Luzern domizilierte erstbefasste Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. 3. 3.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art.