{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-103_2016-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10489", "Checksum": "f372416bf1ccc98589509bd577c80c0e"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 103", "2016 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)\nRegeste:\nObschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). | Art. 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB; Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 120 Abs. 2 BGG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nSinn und Zweck von Art. 444 Abs. 4 ZGB liegt darin, den trotz Meinungsaustausch fortbestehenden negativen Kompetenzkonflikt beizulegen. Wird der Konflikt der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vorgelegt, ist dessen Entscheid ein taugliches Mittel, auf die Beendigung des Kompetenzkonflikts hinzuwirken. Das gilt bei inner- wie interkantonalen negativen Kompetenzkonflikten gleichermassen: Sind innerkantonale Behörden betroffen, fällt dem Gericht die Aufgabe und Befugnis zu, verfügungsweise die örtlich zuständige Behörde zu bestimmen. Wie bereits erwogen, verneinte das Bundesgericht in BGE 141 III 84 eine Verfügungskompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB bezüglich der ausserkantonalen Behörde. Dass entsprechende Streitigkeiten, so sie fortdauern, vom Bundesgericht auf Klage hin zu entscheiden sind, ändert nichts daran, dass ein vorgängiger Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeit/Nichtzuständigkeit der Behörde aus seinem Kanton durchaus der Streiterledigung zweckdienlich ist. Die Beurteilung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB kann die involvierten Behörden in ihrer Sicht bestärken oder aber zu neuen Schlüssen führen und dadurch im interkantonalen Verhältnis eine Klage entbehrlich machen. Sei es, dass der Kanton, dessen Behörde die Beschwerdeinstanz angerufen hat, den Entscheid der Beschwerdeinstanz als richtig qualifiziert, wonach die zuerst befasste Behörde örtlich zuständig ist, oder aber ein gegenteiliges Ergebnis (Feststellung, wonach die zuerst befasste Behörde nicht zuständig sei, sondern die ausserkantonale Behörde) von der ausserkantonalen Behörde als zutreffend beurteilt wird. Die fehlende Verfügungsbefugnis hinsichtlich ausserkantonaler Erwachsenenschutzbehörden bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten – nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB und vor allfälliger Klage nach Art. 120 Abs. 1 BGG – führt nicht dazu, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten nicht einschlägig wäre.\n3.3.5.\nWortlaut wie Materialien lassen für sich allein nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB bloss bei inner-, nicht aber bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist. Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des teleologischen Auslegungselements. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist. Der abweichenden Rechtsauffassung des Obergerichts des Kantons Bern kann nicht gefolgt werden. Sie verträgt sich mit dem Normzweck des Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht; mit Blick auf die obige Auslegung überzeugt es nicht, dass eine Beurteilung der Zuständigkeit durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz nur dann Platz greifen soll, wenn das prüfende Gericht auch allseitig, d.h. betreffend Gesuchstellerin wie Gesuchsgegnerin, verfügend tätig werden kann.\n3.4.\nAuf das – nicht an eine Frist gebundene – Gesuch der KESB Z ist nach dem Gesagten einzutreten."}