{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-103_2016-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10489", "Checksum": "f372416bf1ccc98589509bd577c80c0e"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 103", "2016 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)\nRegeste:\nObschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). | Art. 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB; Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 120 Abs. 2 BGG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n3.3.\n3.3.1.\nDas Bundesgericht verneinte in BGE 141 III 84 eine Verfügungskompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB bezüglich der ausserkantonalen Behörde. Das Gericht tat dies in Auslegung von Art. 444 ZGB, aber auch in Auslegung von Art. 120 Abs. 2 BGG (BGE 141 III 84 E. 3 und 4).\nOb mit der fehlenden Verfügungsbefugnis hinsichtlich ausserkantonaler Erwachsenenschutzbehörden bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten – nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch (gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB) und vor der Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 BGG – eine Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch die kantonalgerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB vorauszugehen hat, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.\nMassgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1).\n3.3.2.\nGemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde \"ihre Zuständigkeit\" (Abs. 1: \"sa compétence\"; \"la propria competenza\"); sie unterbreitet \"die Frage ihrer Zuständigkeit\" (Abs. 4: \"la question de sa compétence\"; \"la questione della propria competenza\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Der Prüfungsgegenstand ändert im Verlaufe des Verfahrens nicht. Der Wortlaut enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB einzig nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten anzurufen ist.\n3.3.3.\nEntstehungsgeschichtlich ist – unter Verweis auf BGE 141 III 84 E. 3.2 und 3.3 – festzuhalten, dass nicht restlos klar war, was die Erwachsenenschutzbehörde der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet: Laut Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) bindet der Zuständigkeitsentscheid der angerufenen Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch die Behörde des anderen Kantons, der unterliegende Kanton ist jedoch berechtigt, gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde zu führen (BBl 2006 7076 f.). Der Entwurf sah in Art. 444 Abs. 4 vor, dass die zuerst befasste Behörde \"die Angelegenheit\" (\"l'affaire\"; \"la controversia\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet, wenn im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden kann (BBl 2006 7163). Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Ständerat den Wortlaut von Art. 444 Abs. 4 des Entwurfs dahin gehend zu ändern, dass die zuerst befasste Behörde \"die Frage ihrer Zuständigkeit\" (\"la question de sa compétence\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet. Für die Kommission erläuterte Ständerat Bonhôte die Präzisierung mit den Worten: \"l'instance judiciaire de recours doit bien trancher la question de la compétence et non le fond en l'occurence\" (AB 2007 S 840). Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerates diskussionslos zu (AB 2008 N 1539). Beweggrund für die Präzisierung des Ständerats war indessen nicht so sehr die Sorge, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeitsfrage hinaus gleich in der Sache entscheidet. Vielmehr ist es offenbar darum gegangen, dass die Beschwerdeinstanz des einen Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde ihres eigenen Kantons verbindlich entscheiden, hingegen nicht einem anderen Kanton die Zuständigkeit vorschreiben kann (BGE 141 III 84 E. 3.2.2 und 3.2.3 mit Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte lässt keine eindeutigen Schlüsse darüber zu, ob bei interkantonalen Kompetenzkonflikten eine Zuständigkeitsprüfung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB ausser Betracht fällt.\n3.3.4."}