{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-103_2016-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10489", "Checksum": "f372416bf1ccc98589509bd577c80c0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 103", "2016 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)\nRegeste:\nObschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). | Art. 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB; Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 120 Abs. 2 BGG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nDas Obergericht des Kantons Bern (in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) gelangte in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2015 zu einem anderen Schluss. Dabei ging es um einen interkantonalen Kompetenzkonflikt zwischen der KESB X., welche als zuerst befasste Behörde ein Gesuch im Sinn von Art. 444 Abs. 4 ZGB an das bernische Obergericht richtete, und der ausserkantonalen KESB Y. Das bernische Obergericht war angerufen worden, nachdem die beiden Erwachsenenschutzbehörden trotz vorgängigem Meinungsaustausch nach Art. 444 Abs. 3 ZGB ihre Differenzen betreffend örtliche Zuständigkeit nicht hatten klären können. Das bernische Obergericht begründete seinen auf Nichteintreten lautenden Entscheid damit, es fehle an einem schutzwürdigen Interesse. Gemäss dem in E. 3.2.1 hievor zitierten Urteil des Bundesgerichts könne die KESB X. als Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer Gutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was sie sich erhoffe. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs (der KESB X.) hätte der Entscheid keine direkte verbindliche Wirkung, sondern würde einzig dazu dienen, dem Kanton Argumente zu liefern, um eine allfällige Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Dies sei nicht der Sinn des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz und vermöge kein Rechtsschutzinteresse zu begründen; wobei einzig das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ausschlaggebend sei. Ein solches sei zu verneinen, wenn die Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte. Ebenso fehle es – nach dem Grundsatz der Subsidiarität – an einem Rechtsschutzinteresse, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit bestehe, die von der Sache her näher liege und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz biete (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 15 669 vom 26.10.2015).\n3.3.1. Das Bundesgericht verneinte in BGE 141 III 84 eine Verfügungskompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB bezüglich der ausserkantonalen Behörde. Das Gericht tat dies in Auslegung von Art. 444 ZGB, aber auch in Auslegung von Art. 120 Abs. 2 BGG (BGE 141 III 84 E. 3 und 4).\nGemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde \"ihre Zuständigkeit\" (Abs. 1: \"sa compétence\"; \"la propria competenza\"); sie unterbreitet \"die Frage ihrer Zuständigkeit\" (Abs. 4: \"la question de sa compétence\"; \"la questione della propria competenza\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Der Prüfungsgegenstand ändert im Verlaufe des Verfahrens nicht. Der Wortlaut enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB einzig nach fehlgeschlagenem Meinungsaustausch bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten anzurufen ist.\nEntstehungsgeschichtlich ist – unter Verweis auf BGE 141 III 84 E. 3.2 und 3.3 – festzuhalten, dass nicht restlos klar war, was die Erwachsenenschutzbehörde der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet: Laut Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) bindet der Zuständigkeitsentscheid der angerufenen Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch die Behörde des anderen Kantons, der unterliegende Kanton ist jedoch berechtigt, gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde zu führen (BBl 2006 7076 f.). Der Entwurf sah in Art. 444 Abs. 4 vor, dass die zuerst befasste Behörde \"die Angelegenheit\" (\"l'affaire\"; \"la controversia\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet, wenn im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden kann (BBl 2006 7163). Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Ständerat den Wortlaut von Art. 444 Abs. 4 des Entwurfs dahin gehend zu ändern, dass die zuerst befasste Behörde \"die Frage ihrer Zuständigkeit\" (\"la question de sa compétence\") der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet. Für die Kommission erläuterte Ständerat Bonhôte die Präzisierung mit den Worten: \"l'instance judiciaire de recours doit bien trancher la question de la compétence et non le fond en l'occurence\" (AB 2007 S 840). Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerates diskussionslos zu (AB 2008 N 1539). Beweggrund für die Präzisierung des Ständerats war indessen nicht so sehr die Sorge, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz über die Zuständigkeitsfrage hinaus gleich in der Sache entscheidet. Vielmehr ist es offenbar darum gegangen, dass die Beschwerdeinstanz des einen Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde ihres eigenen Kantons verbindlich entscheiden, hingegen nicht einem anderen Kanton die Zuständigkeit vorschreiben kann (BGE 141 III 84 E. 3.2.2 und 3.2.3 mit Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte lässt keine eindeutigen Schlüsse darüber zu, ob bei interkantonalen Kompetenzkonflikten eine Zuständigkeitsprüfung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB ausser Betracht fällt."}