{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-103_2016-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10489", "Checksum": "f372416bf1ccc98589509bd577c80c0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 103", "2016 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.04.2016 3H 15 103 (2016 II Nr. 3)\nRegeste:\nObschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). | Art. 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB; Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 120 Abs. 2 BGG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 07.04.2016 |\n| Fallnummer: | 3H 15 103 |\n| LGVE: | 2016 II Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB; Art. 120 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 120 Abs. 2 BGG. |\n| Leitsatz: | Obschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Es liegt ein interkantonaler Kompetenzkonflikt nach Art. 444 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vor. Nachdem die involvierten Erwachsenenschutzbehörden ihre Differenzen betreffend örtliche Zuständigkeit im Meinungsaustausch nicht klären konnten, unterbreitete die im Kanton Luzern domizilierte erstbefasste Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.\n3. 3.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB ist gesetzlich nicht näher umschrieben; entsprechendes gilt für den vorgelagerten Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Behörden. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise dazu entnehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7076 f.). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 444 ZGB ist eine einfache und rasche Klärung der Frage der Zuständigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass die – erstbefasste – Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Sie hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Ein zweckdienlicher Meinungsaustausch der involvierten Behörden und die Beilegung allfälliger Differenzen in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bedingen, dass sich die Behörden hinsichtlich der für die Bestimmung des Wohnsitzes wesentlichen Tatsachen, einschliesslich deren rechtliche Würdigung, auseinandersetzen. Verbleibt ein Dissens, greift Art. 444 Abs. 4 ZGB Platz. Mit Blick auf die massgeblichen Verfahrensgrundsätze (Art. 444 Abs. 1 und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie den Gegenstand und die Funktion des Meinungsaustausches ist ein Gesuch um gerichtliche Klärung des Kompetenzkonflikts substantiiert zu begründen und vollständig zu dokumentieren, so dass das angerufene Gericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 14 117 vom 21.1.2015 E. 1.3).\n3.2.1. Das Bundesgericht kam in BGE 141 III 84 zum Schluss, Art. 444 Abs. 4 ZGB ermächtige die zwecks Klärung des Kompetenzkonflikts angerufene kantonalgerichtliche Beschwerdeinstanz nicht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) dazu, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Die Kantone haben den negativen interkantonalen Kompetenzkonflikt auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen (BGE 141 III 84 E. 4.7). Damit schloss sich das Bundesgericht der von einer Minderheit in der Lehre vertretenen Auffassung an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne (BGE 141 III 84 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).\nDas Bundesgericht bejaht dies implizit, erwähnte es doch in BGE 141 III 84 E. 4.5.1 im Zusammenhang mit der Erläuterung des Klageverfahrens, dass diesem vorangehend bereits gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden Sachverhalt abgeklärt habe."}