Akontozahlungen zugunsten ihres Beistands zu leisten, um dergestalt die Vermögensgrenze nach § 21 Abs. 2 VKES zu unterschreiten, woraufhin die KESB die Entschädigung für die Mandatsführung dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen in Rechnung stellen müsste. In der Folge könnte die betroffene Person die Akontozahlung zurückfordern, da die Bedingung, unter der sie geleistet wurde, und damit die bedingte Forderung des Beistands ihr gegenüber infolge anders gearteter Kostenverlegung durch die KESB endgültig dahingefallen wäre. |