Z die Kostennote des ehemaligen Beistands nicht genehmigt oder (2) die Entschädigung für die Massnahme nicht A auferlegt, weil das Vermögen der Eheleute A per Stichtag unterhalb der Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- lag. Fällt eine dieser alternativen Bedingungen endgültig dahin, erwächst A ein definitiver Anspruch auf Rückleistung seiner bereits getätigten Akontozahlungen gegenüber dem SoBZ Z. 3.5.2. Grundsätzlich sind nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen und damit als Bestandteil des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES zu betrachten. Es gilt jedoch zu differenzieren: