151 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220). Diese Forderung steht unter den kumulativ zu erfüllenden Bedingungen, (1) dass die KESB Z die vom ehemaligen Beistand geltend gemachten Mandatsführungskosten genehmigt und (2) dass die Kosten auch effektiv zulasten von A verlegt werden können, weil die Eheleute A per Stichtag (31.7.2013) über ein Vermögen verfügten, das die Grenze von Fr. 18'000.-- gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) überschritt. Sobald diese beiden Prämissen erfüllt sind, wird die Forderung des SoBZ eine unbedingte.