Zu diesen Beträgen müssten jedoch die dem Konto von A bereits während der Rechnungsperiode belasteten Mandatsführungskosten von Fr. 8'727.65 hinzuaddiert werden, womit die Eheleute A per 31. Juli 2013 über ein steuerrechtliches Reinvermögen von Fr. 23'216.28 verfügt hätten, das über der Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gelegen habe, weshalb A die Kosten für die Massnahme persönlich in Rechnung zu stellen seien. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 3.5. 3.5.1. Der vormalige Beistand respektive – in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 Satz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;