Das Vermögen der Eheleute A habe sich per 31. Juli 2013 aus dem Vermögen von A in Höhe von Fr. 5'810.77 und aus einem Bankguthaben seiner Ehefrau im Umfang von Fr. 8'677.86 zusammengesetzt. Zu diesen Beträgen müssten jedoch die dem Konto von A bereits während der Rechnungsperiode belasteten Mandatsführungskosten von Fr. 8'727.65 hinzuaddiert werden, womit die Eheleute A per 31. Juli 2013 über ein steuerrechtliches Reinvermögen von Fr. 23'216.28 verfügt hätten, das über der Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gelegen habe, weshalb A die Kosten für die Massnahme persönlich in Rechnung zu stellen seien.