Mit Entscheid vom 11. September 2014 verlegte die KESB Z die Mandatsentschädigung sowie die amtlichen Kosten für den Entscheid vom 2. Oktober 2013 erneut vollumfänglich zulasten von A. Das Vermögen der Eheleute A habe sich per 31. Juli 2013 aus dem Vermögen von A in Höhe von Fr. 5'810.77 und aus einem Bankguthaben seiner Ehefrau im Umfang von Fr. 8'677.86 zusammengesetzt.