Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht, das den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2014 teilweise aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die KESB Z zurückwies (s. LGVE 2014 II Nr. 12). Mit Entscheid vom 11. September 2014 verlegte die KESB