| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 18. April 2013 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z die für A geführte umfassende Beistandschaft an die KESB Y, welche die Massnahme aufhob, an deren Stelle eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete sowie den Beschwerdeführer zum Beistand ernannte. Am 2. Oktober 2013 genehmigte die KESB Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A.