{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-91_2014-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10347", "Checksum": "968334d21e8b5bfb26981d6304e57906"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 91", "2014 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.11.2014 3H 14 91 (2014 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Von der betroffenen Person im Verlauf einer Berichtsperiode vor dem Genehmigungsentscheid der KESB bereits geleistete Akontozahlungen für die Mandatsentschädigung des Beistands sind bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens zu den übrigen Vermögenswerten hinzuzuaddieren. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "72d0ff3ee08efdfb556e00e0d2eba463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.11.2014 3H 14 91 (2014 II Nr. 13)\nRegeste:\nVon der betroffenen Person im Verlauf einer Berichtsperiode vor dem Genehmigungsentscheid der KESB bereits geleistete Akontozahlungen für die Mandatsentschädigung des Beistands sind bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens zu den übrigen Vermögenswerten hinzuzuaddieren. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Entstehung beziehungsweise Fälligkeit der Forderung des Beistands respektive seines Arbeitgebers über ein Guthaben und damit einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Empfänger der Überweisungen. Von der Forderung des Bankkunden divergiert der Rückforderungsanspruch freilich insofern, als er mit Eintritt der Resolutivbedingungen, dass die KESB die Kostennote genehmigt und die Kosten für die Massnahme der betroffenen Person auferlegt, in entsprechendem Ausmass untergeht. Nach dem Gesagten sind die von A getätigten Akontozahlungen deshalb bei der Ermittlung seines steuerrechtlichen Reinvermögens per 31. Juli 2013 zu seinem Guthaben und jenem seiner Ehefrau gegenüber ihren Banken hinzuzuaddieren. Im Übrigen ist A auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (und der verfassungskonformen Auslegung) gleich zu stellen wie verbeiständete Personen, die innerhalb einer Rechnungs- und Berichtsperiode keine Akontozahlungen leisten (können), da die Verlegung der Entschädigung für die Mandatsführung unter Berücksichtigung der Vermögensgrenze gemäss § 21 Abs. 2 VKES nicht von den Zahlungsmodalitäten, die eine Berufsbeistandschaft pflegt, abhängig gemacht werden darf. Wollte man anders urteilen, würde dies Missbräuchen und einer rechtsungleichen Behandlung Tür und Tor öffnen, stände es doch im Belieben der betroffenen Person, jeweils vor der Rechnungs- und Berichtsabnahme durch die KESB hohe Akontozahlungen zugunsten ihres Beistands zu leisten, um dergestalt die Vermögensgrenze nach § 21 Abs. 2 VKES zu unterschreiten, woraufhin die KESB die Entschädigung für die Mandatsführung dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen in Rechnung stellen müsste. In der Folge könnte die betroffene Person die Akontozahlung zurückfordern, da die Bedingung, unter der sie geleistet wurde, und damit die bedingte Forderung des Beistands ihr gegenüber infolge anders gearteter Kostenverlegung durch die KESB endgültig dahingefallen wäre. |"}