Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Kostenpflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens klar geregelt sind und die KESB nicht frei nach ihrem Ermessen verfügen kann (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). 4.1.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KESB Y berechtigt war, der Gemeinde X die Kosten für die fürsorgerische Unterbringung von A auf dem Verfügungsweg aufzuerlegen. |